Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 77Artikel eins, Paragraph 77
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Besondere Übermittlungen
§ 77. (1) Die Behörde, die eine Bewilligung gemäß § 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung zu übermitteln.Paragraph 77, (1) Die Behörde, die eine Bewilligung gemäß Paragraph eins, des Aufenthaltsgesetzes erteilt hat, ist verpflichtet, der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Behörde dessen Grunddatensatz samt den maßgeblichen Daten der Bewilligung zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß § 76 Abs. 1 den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.Der Bundesminister für Inneres ist verpflichtet, die Landesregierungen als Staatsbürgerschaftsbehörden über außer Kraft getretene Aufenthaltsverbote in Kenntnis zu setzen. Hiefür hat er ihnen aus Anlaß der Sperre gemäß Paragraph 76, Absatz eins, den Grunddatensatz des Fremden und die Daten des Aufenthaltsverbotes zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR12064146
Alte Dokumentnummer
N4199225083J